I. Welches Zivilgericht ist zuständig?
1. Familien- oder Arbeitsgericht?
2. Amts- oder Landgericht?
3. Örtliche Zuständigkeit?
II. Wie kommt das Verfahren in Gang?
III. Wie entscheidet das Gericht?
IV. Welche Instanzen gibt es?
V. Wem entstehen wann welche Kosten?
1. Höhe der Kosten
a) Gerichtsgebühren
b) Auslagen des Gerichts
c) Anwaltsgebühren
2. Wer trägt die Kosten?
3. Wie finanziere ich einen Prozess?
a) Rechtsschutzversicherung
b) Prozessfinanzierer
c) Prozesskostenhilfe
I. Welches Zivilgericht ist zuständig?
1. Familien- oder Arbeitsgericht?
Die allermeisten Rechtsstreitigkeiten werden vor den normalen, "ordentlichen" Zivilgerichten (Amts- oder Landgericht) verhandelt. Besonderheiten gelten für Familien- und Arbeitssachen.
- Familiensachen (Ehesachen - insbesondere Scheidung, Sorgerecht für ein Kind, Umgangsrecht mit einem Kind, Herausgabe eines Kindes, Unterhaltspflichten, Versorgungsausgleich, Hausratssachen, güterrechtliche Streitigkeiten, Kindschaftssachen) gehen vor eine besondere Abteilung des Amtsgerichtes, das Familiengericht. Dort gelten teilweise andere Regeln als vor dem "normalen" Zivilgericht, insbesondere gilt in den meisten Fällen Anwaltszwang.
- Über Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Angelegenheiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen, entscheidet ausschließlich das Arbeitsgericht.
2. Amts- oder Landgericht?
Ein neuer Rechtsstreit muss entweder vor dem Amts- oder dem Landgericht begonnen (="anhängig gemacht") werden. Vor die Amtsgerichte kommen Streitigkeiten, deren Streitwert DM 10.000 nicht übersteigt, sowie - unabhängig vom Streitwert - solche über die Miete von Wohnungen, Viehmängel und Wildschaden. Für alle übrigen Streitigkeiten ist in der ersten Instanz das Landgericht zuständig.
3. Örtliche Zuständigkeit?
Als Grundregel gilt: Es ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte (gegen den sich die erhobene Klage richtet) seinen Wohnsitz hat. Bei sog. "Juristischen Personen" (z.B. Vereine, GmbH, AG) ist der Sitz entscheidend. Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen. Die wichtigsten:
- bei Unternehmen auch das Gericht, in dessen Bezirk die Niederlassung liegt;
- bei Grundstückssachen nur das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt;
- bei Erbsachen auch das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte;
- bei Raummiete nur das Gericht, in dessen Bezirk die betreffenden Räume liegen;
- bei Unfällen oder Verbrechen auch das Gericht, in dessen Bezirk sich der Vorfall ereignet hat.
II. Wie kommt das Verfahren in Gang?
Ein Zivilverfahren beginnt nur dann, wenn es von einer der Parteien (=Kläger) in Gang gesetzt wird, indem sie Klage erhebt. Die Klage wird durch Einreichen einer Klageschrift bei Gericht erhoben, die bestimmte Formalien einhalten muss. Bei einer Klage vor dem Landgericht (s.o.: Amts- oder Landgericht?) kann die Klageschrift nur von einem Anwalt eingereicht werden (Anwaltszwang).
III. Wie entscheidet das Gericht?
Das Verfahren vor den Zivilgerichten ist in der Zivilprozessordung (ZPO) geregelt. Sobald das Gericht eine Klageschrift erhält, schickt es diese mit der Aufforderung zur Stellungnahme an die beklagte Partei weiter. Je nachdem, wie kompliziert der Sachverhalt dem Richter erscheint, ordnet er einen frühen Verhandlungstermin oder ein schriftliches Vorverfahren an, in dem noch weitere Schriftsätze zwischen den beiden Parteien gewechselt werden. Wenn alle Argumente vorgebracht sind, lädt der Richter die Parteien und Zeugen zur mündlichen Verhandlung (="Termin").
In der mündlichen Verhandlung werden beide Parteien angehört und ggf. Zeugen vernommen. Erscheint eine der Parteien trotz Ladung nicht, kann ein sog. "Versäumnisurteil" gegen sie ergehen, in dem die erschienene Partei Recht bekommt.
Vor dem Zivilgericht werden nur die Argumente und Tatsachen berücksichtigt, die die Parteien selbst vortragen. Das Gericht stellt selbst keine Ermittlungen an.
Bis zum Ende der Verhandlung können sich die Parteien auch gütlich einigen, indem jede von Ihnen teilweise nachgibt. Ein solcher Kompromiss wird "Vergleich" genannt. Ein Urteil ergeht in diesem Fall nicht.
Die meisten Rechtsstreitigkeiten werden nach einem Termin entschieden. Jedoch spricht der Richter das Urteil selten am Ende der Verhandlung, sondern bestimmt einen Verkündungstermin, einige Wochen später. Das Urteil wird dann den Parteien oder ihren Anwälten zugeschickt.
IV. Welche Instanzen gibt es?
Wenn eine der Parteien die Richtigkeit des gefällten Urteils bezweifelt, kann sie es von einem höheren Gericht, der "nächsten Instanz", noch einmal überprüfen lassen:
- Wurde die Klage ursprünglich vor dem Amtsgericht als erster Instanz erhoben (s.o.: I.2), so kann gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung beim Landgericht eingelegt werden, wenn der Streitwert höher als DM 1.500 ist. In der Berufungsinstanz kann die Beweisaufnahme neu durchgeführt werden. Die Entscheidung des Landgerichts in zweiter Instanz ist dann endgültig. Bei Familiensachen ist für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig.
- Wurde die Klage in erster Instanz vor dem Landgericht erhoben (s.o.: I.2), so kann gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) eingelegt werden. Gegen das Berufungsurteil ist wiederum die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) möglich, wenn der Streitwert DM 60.000 übersteigt, oder die Sache von grundlegender Bedeutung ist. Die Revision unterscheidet sich von der Berufung vor allem dadurch, dass das zweitinstanzliche Urteil nur in rechtlicher Hinsicht überprüft wird. Eine neue Beweisaufnahme findet hingegen nicht statt.

V. Wem entstehen wann welche Kosten?
1. Höhe der Kosten
a) Gerichtsgebühren
(Alte Bundesländer:)
Die Kosten des Verfahrens sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Sie setzen sich zusammen aus der Höhe der Gerichtsgebühren und deren Anzahl.
- Höhe: Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert. Die genaue Höhe ist der Kostentabelle zu entnehmen.
- Anzahl: Für ein gewöhnliches Prozessverfahren mit Urteil in erster Instanz werden drei Gebühren berechnet. In bestimmten Fällen, wenn das Verfahren endet, bevor das Gericht ein Urteil sprechen musste - z.B: bei Vergleich (s.o.: III) oder Klagerücknahme - wird nur eine Gebühr fällig.
Die Gerichtskosten ergeben sich also, indem man mittels Kostentabelle die Höhe einer Gebühr ermittelt und diese dann mit der Anzahl multipliziert.
(Neue Bundesländer:)
Die Kosten ermäßigen sich um 10%, wenn derjenige, der sie zu tragen hat, seinen Wohnsitz in den neuen Bundesländern hat.
b) Auslagen des Gerichts
Ein erheblicher Kostenfaktor sind vor allem die Rechnungen der Sachverständigen, die nur selten noch im dreistelligen Bereich liegen, sowie die Auslagen für Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer. Im Zivilprozess werden die entsprechenden Auslagen des Gerichts gewöhnlich als Vorschuss von der Partei verlangt, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen bzw. die Aussage des Zeugen berufen will. Die Höhe der Summe hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von Art, Umfang und Schwierigkeit des jeweiligen Sachverständigengutachtens.
Zusätzlich kann das Gericht seine Schreibauslagen, und Auslagen für Zustellungen verlangen.
c) Anwaltsgebühren
(Alte Bundesländer:)
Bei der Abschätzung des gesamten Kostenrisikos eines Rechtsstreits sind zudem die Anwaltsgebühren des eigenen und des Gegenanwalts zu berücksichtigen. Ebenso wie bei den Gerichtsgebühren sind nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die Höhe der Gebühren und deren Anzahl zu berechnen.
- Höhe: Die genaue Höhe einer Gebühr ist der Kostentabelle zu entnehmen.
- Anzahl: Für ein gewöhnliches Prozessverfahren mit Beweisaufnahme und Urteil in erster Instanz werden drei Gebühren berechnet: Die Prozessgebühr, die Verhandlungsgebühr und die Beweisgebühr. Findet eine Beweisaufnahme nicht statt, entfällt die Beweisgebühr, im Falle eines Vergleiches kommt eine volle Vergleichsgebühr hinzu.
Die Anwaltsgebühren ergeben sich also, indem man mittels Kostentabelle die Höhe einer Gebühr ermittelt und diese dann mit der Anzahl multipliziert.
Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann der Anwalt außerdem pauschal 15% der Gebühren verlangen, höchstens jedoch DM 40.
Zur Summe von Gebühren und Pauschale sind 16% Mehrwert-(=Umsatz-)steuer hieraus hinzuzurechnen.
(Neue Bundesländer:)
Hier gilt grundsätzlich das Gleiche, jedoch ermäßigen sich die Gebühren um 10%, wenn entweder der Anwalt seine Kanzlei in den neuen Bundesländern hat, oder für einen Mandanten mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern vor einem dortigen Gericht tätig wird.
2. Wer trägt die Kosten?
In jedem Zivilurteil hat das Gericht auch über die Kosten zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: Wer im Prozess unterliegt, hat alle Kosten zu tragen, auch die des Gegners. Vorsicht ist jedoch bei Klagen gegen vermögenslose Personen geboten: Ist beim unterlegenen Beklagten kein Geld zu holen, so kann der Kläger auf sämtlichen Kosten sitzen bleiben, selbst wenn er den Prozess gewinnt.
Häufig gibt das Gericht teilweise der Kläger-, teilweise der beklagten Partei Recht. Dann rechnet es aus, in welchem Verhältnis jede Partei gesiegt hat bzw. unterlegen ist, und verteilt die Kosten entsprechend.
Bsp: Der Kläger hat DM 10.000 eingeklagt und nur DM 8.000 zugesprochen erhalten. Demnach muss er jeweils 20% der Gerichtskosten sowie der gegnerischen Anwaltskosten tragen und kann vom Gegner nur 80% seiner eigenen Anwaltskosten erstattet verlangen.
Einigen sich die Parteien im Prozess und schließen einen Vergleich (s.o.: III), so müssen sie auch eine Regelung über die Kostenverteilung treffen. Üblicherweise werden die Kosten dann "gegeneinander aufgehoben", d.h. die Gerichtskosten werden zu 50% geteilt und jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst.
3. Wie wird ein Prozess finanziert?
Die klagende Partei hat bereits bei Klageerhebung einen Vorschuss in Höhe von drei Gerichtsgebühren (s.o.: 1.a) einzuzahlen. Anderenfalls wird das Verfahren von seiten des Gerichts nicht weiter betrieben. Bei höheren Streitwerten kann bereits dies eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Hinzu kommen können Vorschüsse für Zeugen und Sachverständige (s.o.: 1.b) oder möglicherweise der Vorschuss auf ein Anwaltshonorar.
a) Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die eigenen, im Falle des Unterliegens teilweise auch die gegnerischen Anwaltskosten, die Gerichtskosten, die Auslagen für gerichtlich bestellte Zeugen und Sachverständige sowie Gutachten- und weitere durch den Prozess veranlasste Kosten - meist bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
Voraussetzung ist, dass die Partei bereits im Zeitpunkt des Prozessbeginnes versichert ist. Oft muss zwischen Versicherungs- und Prozessbeginn eine Wartezeit von i.d.R. 3 Monaten liegen.
b) Prozessfinanzierer
Ein
Prozessfinanzierungsunternehmen trägt alle anfallenden Prozesskosten und übernimmt somit das gesamte finanzielle Risiko. Gegenleistung für das Unternehmen ist eine Erfolgsbeteiligung im Falle des Obsiegens im Prozess zwischen 20% und 50%.
Voraussetzung ist ein Mindeststreitwert von DM 100.000.
c) Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Förderung, die sicherstellen soll, dass die Durchsetzung von Recht nicht an Mittellosigkeit scheitert. Ihre Voraussetzungen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen die Kosten des Prozesses nicht vollständig oder nur in Raten aufbringen kann. Sie kommt in Frage, wenn dem Antragsteller nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben, angemessenen Wohnkosten, Versicherungsbeiträgen etc. weniger als DM 676 (Stand: 1. Juli 2000) verbleiben. Verfügt der Ehepartner nicht über eigenes Einkommen, verdoppelt sich der Betrag. Für jede weitere Person, der der Antragsteller unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Betrag um weitere DM 475. Auch das Vermögen muss in angemessenem Umfang herangezogen werden.
Je nach den konkreten persönlichen Verhältnissen kann das Gericht dem Antragsteller die Rückzahlung der Kosten ganz erlassen oder eine Rückzahlung in bis zu 48 Monatsraten anordnen.
Die Prozesskostenhilfe ist bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht zu beantragen. Der Antragsteller muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und nachweisen. Die Gegenpartei kann zu dem Antrag Stellung nehmen, darf aber den Antrag und die Belege nicht gegen den Willen des Antragstellers einsehen.
Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so erstattet die Staatskasse die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Dem Antragsteller kann - bei Anwaltszwang muss - ein Anwalt beigeordnet werden. Verliert der Antragsteller den Prozess, so werden ihm trotz Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten auferlegt.
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