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      Nachbarschaft
 
Wegerecht
 
Verfasser:
Stand: 23.03.2010

Wegerecht


Nachbarliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Wegerecht nehmen leider zu. Wegen des Mangels von geeigneten Baugrundstücken werden Grundstücke geteilt und im Hinterhof ein zweites Haus gebaut.

Dem Eigentümer des hinteren Hauses wird dann in der Regel eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des zur Straße gelegenen Grundstückes, manchmal nur eine Baulast eingeräumt. Das Wegerecht wird im Grundbuch bei beiden Grundstücken eingetragen und bleibt auch bei Veräußerung des Grundstückes eingetragen. Die Baulast wird im Baulastverzeichnis zugunsten der Baubehörde eingetragen.

Eine Grunddienstbarkeit hat selbstverständlich Einfluß auf den Wert der Liegenschaft, da sie eine Belastung darstellt.

Leider ist der Inhalt oft nicht genau fixiert. Oft heißt es lediglich, dass dem herrschenden Grundstück das Recht zum Gehen und Fahren über das dienende Grundstück zu gewähren ist.

Der konkrete Inhalt einer Grunddienstbarkeit ist dann durch Auslegung zu ermitteln und die Probleme sind vorprogrammiert. Besonders dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks, welches das Wegerecht hat, nicht versteht, dass die Einfahrt, die er über das benachbarte Grundstück benutzt, nicht in seinem Eigentum steht und dass er das Wegerecht schonend auszuüben hat.

Oftmals funktionierte das Wegerecht in der Vergangenheit über Jahrzehnte einwandfrei zwischen den Grundstücksnachbarn. So hat beispielsweise der Bauer, der seine Scheune im Hinterhof verkauft hat, dem Käufer das Wegerecht über sein Grundstück eingeräumt und die Nachbarn lebten über Generationen einvernehmlich miteinander. Dann verkauft beispielsweise der Erbe des Bauern das vordere Grundstück an einen Ortsfremden, der die Gegebenheiten nicht kennt und nicht akzeptieren möchte, dass er dem Nachbarn die Durchfahrt ohne Beeinträchtigungen gewähren muss.

Es gibt Nachbarn, die dann mit Absicht Blumentöpfe in den Weg stellen, Baumaterial in der Einfahrt lagern oder gar Zäune errichten. Der Eigentümer des Grundstückes, der über das Wegerecht verfügt, kann dann einklagen, dass ihm das Wegerecht ohne Beeinträchtigung gewährt wird.

Anders herum kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks beanspruchen, dass das Wegerecht so schonend wie möglich ausgeübt wird. Wenn der Nachbar nicht verstehen will, daß er ein fremdes Grundstück benutzt und dabei gewisse Regeln einhalten muß, kann eine Einfriedung Wunder wirken: Der Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstückes darf nämlich sein Grundstück beispielsweise zu seinem Schutz oder zum Schutz seiner Kinder oder Hunde einzäunen, solange er dabei das Wegerecht nicht beeinträchtigt und dem Berechtigten ausreichend Schlüssel für die Tore aushändigt. Damit der Zaun später nicht wieder entfernt werden muß, sollte vorher anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Zu Beweiszwecken wäre es hilfreich, wenn der Gestörte ein Störungsprotokoll mit Lichtbildern anfertigt, in dem Datum, Uhrzeit, Art der Störung und eventuelle Zeugen vermerkt werden. Dieses Protokoll kann auch in einem späteren Rechtsstreit verwendet werden.

Auch bei Streitigkeiten wegen eines Wegerechts empfiehlt sich zunächst ein Schiedsgerichtsverfahren, auch wenn hier in der Regel ein Schiedsverfahren keine Pflicht ist. Es lohnt sich, sich im Schiedstermin bereits von einem Anwalt vertreten zu lassen. Wenn nämlich ein Vergleich geschlossen werden kann, der eine vollstreckbare Formulierung enthält, dann kann später aus der Vergleichsurkunde direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden, ohne daß vorher ein langwieriger Rechtsstreit geführt werden muß.

Nur dann, wenn ein Schiedsverfahren gescheitert ist, darf in der Regel ein Rechtsstreit geführt werden. Vor Einreichung einer Klage sollte unbedingt geprüft werden, ob das Landesrecht im Nachbarrechtsstreit die erfolglose Durchführung eines Schiedsverfahren vorschreibt.

Als Zeugen können in einem Rechtsstreit auch Familienangehörige herangezogen werden, die Zeugenaussage eines neutralen Dritten hat allerdings mehr Beweiskraft bei der Beweiswürdigung des Richters im Rahmen der Urteilsfindung.

Leider weisen die Notare beim Kauf eines Grundstückes in der Regel nicht auf die im Zusammenhang mit einem Wegerecht möglicherweise entstehenden Streitigkeiten hin. Deshalb ist es ratsam, hier genauer zu prüfen, welchen genauen Inhalt das Wegerecht hat und ob die Nachbarn mit dem Verkäufer des Grundstückes wegen des Wegerechtes bereits Streit hatten. In diesem Fall wäre ein Gespräch mit dem Nachbarn vor dem Kauf des Grundstücks sehr sinnvoll. Unter Umständen sollte von dem Kauf eines mit einem Wegerecht betroffenen Grundstückes lieber Abstand genommen werden.



Erstellt am: 03.08.2005, zuletzt überprüft: 23.03.2010
Verfasser: Bettina Schmidt
Falls Sie weitere Fragen zu dem Artikel haben, können Sie sich gerne mit der Verfasserin/ dem Verfasser in Verbindung setzen.

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