Zur Voraussetzung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Verschulden bei Vertragsschluß, wenn ein Vertragsangebot zur Irreführung geeignete Angaben enthalten hat.
Diese Entscheidung des BGH vom 22.02.2005 - Az.: X ZR 123/03 - bezieht sich auf einen Fall in dem von einem Internetverlag per Telefax Vertragsofferten zur Eintragung in ein Firmenverzeichnis verschickt worden waren.
1) Die Entscheidung enthält dabei wichtige grundlegende Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch eine irreführende Vertragsofferte. Diese Ausführungen sind auf ähnliche Fälle übertragbar, wie zum Beispiel Anzeigenaufträge.
a) Bei dem Anfechtenden muß ein Irrtum über den tatsächlichen Inhalt der Erklärung bestehen, die er abgegeben hat.
b) Das Vertragsangebot muß objektiv geeignet gewesen sein, einen solchen Irrtum hervor zu rufen und die Entscheidung zur Unterzeichnung des Angebotes zu beeinflussen. Der objektiven Eignung steht nicht entgegen, daß der Anfechtende die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
c) Der Irrtum des Anfechtenden muß auf dem Vertragsangebot und dessen Irreführungseignung beruhen. Eine Mitverursachung ist dabei ausreichend. Eine Anfechtung ist insbesondere nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Anfechtende durch Unaufmerksamkeit seine Irreführung erleichtert hat.
d) Zentrale Voraussetzung ist weiter, daß das Vertragsangebot von dem Anfechtungsgegner in dem Bewußtsein abgegeben worden ist, daß sich das Angebot zur Irreführung eignet, und mit dem Willen, den Empfänger zu täuschen, an diesen versandt worden ist.
Auf dieses Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muß in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falles geschlossen werden.
In den Fällen, in denen eine Täuschung durch ein Anschreiben in Frage steht, bietet vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte für die Beurteilung der inneren Einstellung des Anfechtungsgegners. Bei Aufmachung eines Angebotes in Form einer Rechnung, bei dem der kleingedruckte Hinweis auf den Angebotscharakter in den Hintergrund tritt, hat die Rechtsprechung das bereits angenommen.
Ein Täuschungswille des Anfechtungsgegners ergibt sich jedoch nicht allein aus einer irreführenden Darstellung eines Angebotes. So kann eine irreführende Darstellung möglicherweise auch auf einer Ungeschicktheit oder Fahrlässigkeit beruhen.
Es wird bei irreführenden Darstellungen daher auf deren Intensität ankommen, nach deren Grad weniger oder mehr auf einen Vorsatz des Anfechtungsgegners geschlossen werden kann.
Diese Beurteilung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters und in der Berufungs- oder Revisions-Instanz nur beschränkt überprüfbar.
2) Eine Verweigerung der Vertragserfüllung kommt auch dann in Betracht, wenn der Anfechtungsgegner einen zum Vertragsschluß führenden Irrtum des Anfechtenden fahrlässig veranlaßt hat.
Ein solcher Gegenanspruch kann allerdings bei überwiegendem Mitverschulden des Anfechtenden entfallen. Ein solches eigenes Verschulden des Anfechtenden kann vor allem im kaufmännischen Verkehrs bereits in dem Versäumnis liegen, sich vor Leistung einer rechtsverbindlichen Unterschrift umfassend und erschöpfend zu informieren, welche Wirkungen mit der Unterzeichnung eines Schriftstückes hervorgerufen werden.
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