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ERBEN MACHT NICHT IMMER FREUDE!
1.
Mit dem Tode des Erblassers geht der gesamte Nachlass auf die oder den Erben über.
Zum Nachlass gehören häufig Schulden, von denen der Erbe vielleicht nichts weiß.
Zunächst sind da die Erbfallschulden, also die Schulden, die durch den Erbfall bzw. den Tod des Erblassers ausgelöst werden. Hierzu gehören insb. die Kosten der Beerdigung.
Daneben werden häufig Verbindlichkeiten bestehen, die der Erblasser privat oder als Geschäftsmann eingegangen ist. Möglicherweise ist der Nachlass
überschuldet, d.h. die Passiva übersteigen die Aktiva. Oder es besteht ein dahingehender Verdacht und der Erbe möchte mit diesen Widrigkeiten und Unsicherheiten nichts zu tun haben.
Dann erscheint es ratsam, das Erbe auszuschlagen. Angemerkt sei, dass das Erbe nur insgesamt ausgeschlagen werden kann. Es ist also nicht so, dass man sich die Rosinen herauspicken kann und "nur im übrigen ausschlägt".
2.
Doch die Zeit, innerhalb derer man sich Klarheit verschaffen kann, ist sehr kurz: Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel nur 6 Wochen, und zwar ab Kenntnis der eigenen Erbenstellung.
Denn:
Wer nicht Erbe werden will, muß aktiv werden und form- sowie fristgerecht ausschlagen.
Was die Form angelangt, so muß die Ausschlagung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden, und zwar zu Protokoll des Nachlassgerichts. Eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ist nicht ausreichend.
Es ist keineswegs so - wie dieses häufig angenommen wird und auch in anderen Ländern so gehandhabt wird -, dass der Erbe sein Erbe annehmen müsste. Nein, er wird "automatisch" Erbe und bleibt es, wenn die Erbenstellung nicht nachträglich beseitigt wird.
3.
Ferner:
Der Erbe haftet hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten auch mit seinem Eigenvermögen!
Die Haftung ist also nicht auf den Nachlass beschränkt, somit also unbeschränkt. Allerdings ist die Haftung beschränkbar, z.B. durch Nachlassverwaltung. Jedoch ist dieser Weg umständlich und auch mit Kosten verbunden.
Schlägt der Erbe aus, so wird er so behandelt, als habe er den Erbfall nicht erlebt. Erbe wird dann der Nächstberufene. Das können die Kinder sein, die ggfls. ihrerseits ausschlagen müssen.
4.
Sodann:
Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch!
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die der anwaltlichen Beratung im Einzelfall vorbehalten bleiben müssen. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass die Annahme der Erbschaft, aber auch die Ausschlagung der
Anfechtung unterliegen können.
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Rechtsanwalt Helmut F. Schade
www.anwalt-schade.de
Basiswissen Erbrecht