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Wie läuft ein Strafverfahren ab? (Teil I, Das Ermittlungsverfahren, 1. Teil
 
Verfasser:
Stand: 16.04.2003

(check)Man kann ein Strafverfahren grob in zwei Abschnitte unterteilen, nämlich in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Im Erkenntnisverfahren geht es darum, festzustellen, ob eine Straftat begangen wurde und wer für dieses Delikt verantwortlich ist. Auch die Festlegung der Rechtsfolgen, die gegen den Täter verhängt werden, gehört zu diesem Verfahrensabschnitt.
Die Realisierung dieser Rechtsfolgen ist dann Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Hier geht es darum, wie die verhängte Strafe vollstreckt wird, beispielsweise wann ein Verurteilter seine Gefängnisstrafe antreten muss, ob eine vorzeitige Haftentlassung in Betracht kommt oder wie und wann er seine Geldstrafe bezahlen muss.


A) Das Erkenntnisverfahren

Auch das Erkenntnisverfahren ist noch einmal in verschiedene Abschnitte unterteilt. Man unterscheidet hier das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren.



I) Das Ermittlungsverfahren

Die Ermittlung von Straftaten und Straftätern obliegt nach der Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft. Diese leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis vom Anfangsverdacht einer Straftat erhält, wenn also bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass jemand eine strafbare Handlung begangen hat. Die Staatsanwaltschaft kann also nicht einfach nach eigenem Gutdünken Ermittlungen aufnehmen, sondern benötigt dazu einen konkreten Grund. Durch das Erfordernis des Anfangsverdachtes sollen die Bürger vor unberechtigten Eingriffen in ihre Privatsphäre geschützt werden: Niemand soll sich ohne irgendeinen Anlass einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen.
Andererseits ist es in einem Rechtsstaat wichtig, dass Straftaten nach Möglichkeit aufgeklärt und die Täter zu Verantwortung gezogen werden. Deshalb darf die Schwelle, von der an die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen aufnehmen kann, nicht zu hoch angesetzt werden, damit die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich immer dann tätig werden darf, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Es soll also nach Möglichkeit verhindert werden, dass die Aufklärung einer Straftat deshalb scheitert, weil die Anforderungen an den Anfangsverdacht überspann worden sind.

Man sollte deshalb immer im Auge behalten, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahren gerade wegen dieser geringen Anforderungen an den Anfangsverdacht noch „nichts zu bedeuten“ hat. Wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Rede ist – sei es in der Presse oder schlicht beim Tratsch in Bekanntenkreis des Betroffenen – wird oft der Eindruck erweckt, irgendetwas müsse an den Vorwürfen schon dran sein, sonst würde ja nicht ermittelt. Das ist aber falsch. Eben weil die Anforderungen an einen Anfangsverdacht gering sind, kann jeder, und wenn er eine noch so reine Weste hat, zum Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens bedeutet aber nicht, dass der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hätte. Vielmehr hat er gerade umgekehrt als unschuldig zu gelten, bis in einem rechtsstaatlichen Verfahren eine Straftat nachgewiesen wurde. Diese sogenannte Unschuldsvermutung ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert und hat in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sogar Verfassungsrang.

Das sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für den Betroffenen mit ganz erheblichen Belastungen verbunden ist. Neben psychischen Beeinträchtigungen durch die Unsicherheit über den weiteren Verfahrensverlauf und das Gefühl der Stigmatisierung hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oft auch konkrete Nachteile zur Folge. Wer sich beispielsweise um eine Stelle als Angestellter im öffentlichen Dienst oder als Beamter, als Arzt oder Jurist bewirbt, muss häufig angeben, ob es schwebende Ermittlungsverfahren gegen ihn gibt. Auch viele private Arbeitgeber stellen im Vorstellungsgespräch oder in Personalbögen Fragen nach laufenden Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus sind schon im Ermittlungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Beschuldigten Zwangsmaßnahmen möglich – beispielsweise die Anordnung von Untersuchungshaft oder die Vornahme von Durchsuchungen – die massiv in seinen Lebenskreis eingreifen. Es empfiehlt sich daher, schon in dieser Phase des Verfahrens einen strafrechtlich versierten Anwalt einzuschalten, um eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für das gesamte weitere Verfahren gestellt, und Fehler, die hier gemacht werden, sind in der Regel irreparabel. Schon mancher ist für sein Vertrauen, seine Unschuld werde sich schon bald von selbst herausstellen (im wahrsten Sinne des Wortes) bitter bestraft worden.

Die Staatsanwaltschaft kann auf verschiedene Weise von den Umständen erfahren, die den Anfangsverdacht einer Straftat begründen und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen. Der wohl häufigste Weg ist der, dass eine Strafanzeige erstattet wird. Das kann sowohl bei Staatsanwaltschaft selbst geschehen, als auch bei der Polizei, die die Anzeige dann an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch aus anderen Anlässen Ermittlungen aufnehmen, etwa weil ein Beamter privat – etwa bei einem Gespräch in seiner Stammkneipe oder der Zeitungslektüre - von einem Vorfall erfährt, der aus seiner Sicht den Anfangsverdacht einer Straftat begründet.

Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, bemüht sie sich, den Sachverhalt aufzuklären um heraufzufinden, ob der hinreichende Verdacht einer Straftat besteht. Sie versucht also herauszufinden, ob nach ihrer Überzeugung einem Beschuldigten in einem späteren gerichtlichen Verfahren eine Straftat nachzuweisen sein wird. Im Rahmen ihrer Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft Zeugen vernehmen, Sachverständigengutachten einholen, Urkunden in Augenschein nehmen, Bankauskünfte einholen, kurzum alle Ermittlungshandlungen vornehmen, die ihr zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich erscheinen. Dabei bedient sie sich der Hilfe der Polizei. Das bedeutet, dass – gerade in kleineren, alltäglichen Verfahren – beispielsweise Zeugen nicht von der Staatsanwaltschaft selbst vernommen werden, sondern von der Polizei, die dann ein schriftliches Protokoll fertigt und dieses an die Staatsanwaltschaft weiterleitet.

Wichtig ist, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrem Ermittlungen nicht nur belastende Umstände ermitteln muss, sondern auch solche, die für den Beschuldigten sprechen und diesen entlasten. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es nicht, den einmal Beschuldigten um jeden Preis zu überführen, sondern möglichst unvoreingenommen zu ermitteln, um schließlich den tatsächlichen Täter zu finden. Staatsanwälte bezeichnen die Staatsanwaltschaft deshalb gerne als „die objektivste Behörde der Welt“.

Zu der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, auch entlastende Umstände zu ermitteln, gehört es auch, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Er soll Gelegenheit haben, die Beschuldigungen, die gegen ihn im Raum stehen, zu entkräften. In der Praxis erhält der Beschuldigte zumeist eine Ladung zur Polizei, wobei ihm mitgeteilt wird, dass er als Beschuldigter gehört werden soll. Häufig erfährt der Beschuldigte dadurch, dass er diese Ladung erhält, erstmalig von dem Ermittlungsverfahren gegen ihn.

Man ist jedoch nicht verpflichtet, auf eine solche Ladung hin tatsächlich bei der Polizei zu erscheinen und sollte dies auch auf keinen Fall tun. Gerade rechtlich unerfahrene Beschuldigte neigen dazu, bei ihrer Vernehmung durch die Polizei umfangreich auszusagen, um den Vorwurf „ein für alle Male“ aus der Welt zu schaffen (wenn sie sich keiner Schuld bewusst sind) oder „weil da eh´ nichts mehr zu machen ist“ (wenn die Vorwürfe vielleicht nicht ganz so haltlos sind).

Tatsächlich ist aber eine solche Aussage gegenüber der Polizei ein grober Fehler. Man kennt die genaue rechtliche Bedeutung der Vorwürfe noch nicht und weiß vor allem nicht, was die Staatsanwaltschaft an Beweismitteln bereits in der Hand hat und von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Schon deshalb ist der Beschuldigte gegenüber den Vernehmungsbeamten im Nachteil. Er kann nicht absehen, welche Folgerungen aus seiner Aussage gezogen werden könnten, wenn man sie im Zusammenhang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen sieht. Dazu kommt, dass trotz der Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, auch entlastendes Material zu sammeln, die Vernehmung häufig nicht allzu objektiv ist. Die Beamten gehen oft – zumindest unterbewusst - davon aus, den Täter vor sich zu haben. Aufgrund ihrer Ausbildung und langen Erfahrung beherrschen sie Vernehmungstechniken, die der Aussage bisweilen eine Wendung geben, mit der der Betroffene gar nicht gerechnet hatte. Durch seinen Versuch, alles klarzustellen, verstrickt er sich dann erst recht in die Vorwürfe.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, Ladungen zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung niemals Folge zu leisten und gegenüber der Polizei keine Aussage zu machen. Erscheint der Beschuldigte nicht bei der Polizei dürfen ihm daraus keinerlei Nachteile erwachsen. Vor allem darf die Staatsanwaltschaft nicht etwas davon ausgehen, wer nichts aussage, müsse wohl etwas zu verbergen haben. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass aus dem Schweigen des Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen.

In Ausnahmefällen – vor allem bei größeren oder öffentlich besonders beachteten Verfahren – wird der Beschuldigte zu einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft geladen. Im Gegensatz zu der Ladung durch die Polizei ist er in diesem Falle verpflichtet, bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Bleibt der Beschuldigte aus, kann er durch die Polizei vorgeführt werden. Insofern empfiehlt es sich dringend, einer solchen Ladung unbedingt Folge zu leisten. In einem anderen Punkt gilt aber das gleiche wie im Falle einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung: Auch bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, auszusagen und sollte dies auch nicht tun.

Jeder Beschuldigte sollte sich daher zunächst anwaltlich beraten lassen, bevor er entscheidet, ob er aussagen möchte oder nicht. Der Anwalt hat die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zu erhalten. Dieser kann er dann entnehmen, welche Vorwürfe konkret gegen den Betroffenen erhoben werden, von welchem Sachverhalt die Staatsanwaltschaft bislang ausgeht und welche Ansatzpunkte zu weiteren Ermittlungen sie hat. Anhand dieser Informationen kann er dann den Betroffenen darüber beraten, wie er versuchen sollte, den Vorwurf zu entkräften, welches entlastende Material präsentiert werden könnte, ob er eine Stellungnahme abgeben soll, oder ob es (wie oft) taktisch klüger ist, zunächst überhaupt keine weiteren Angaben zu machen. Eine Aussage des Beschuldigten sollte daher nie vor einer ausführlichen anwaltlichen Beratung erfolgen.

In diese Strategie sollten auch die Angehörigen des Beschuldigten mit eingebunden werden, wenn diese als Zeugen vernommen werden sollen oder in Betracht kommen. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. D.h., dass sie nicht zu einer Aussage verpflichtet sind. Denn die Angehörigen eines Beschuldigten könnten sonst in einen schweren Gewissenkonflikt geraten: Einerseits muss ein Zeuge bei seiner Vernehmung die Wahrheit sagen, andererseits könnten die Angehörigen sich aufgrund der familiären Bande dem Beschuldigten gegenüber verpflichtet fühlen, diesen nicht zu belasten. Um den Angehörigen diesen Widerstreit der Interessen zu ersparen, räumt der Gesetzgeber ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht ein. (Wenn sie sich allerdings zur Aussage entschließen, sind sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen). Die Frage, ob sich die Angehörigen auf ein solches Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sollte im Rahmen der gesamten Verteidigungsstrategie geklärt werden. Deshalb empfiehlt es sich, dass zunächst auch die Angehörigen keine Aussage gegenüber der Polizei machen. Wenn es sinnvoll erscheint, kann die Aussage ja später immer noch nachgeholt werden.

Bei den Angehörigen gilt die Besonderheit, dass sie sich auch dann noch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, wenn sie in einem früheren Stadium ihres Verfahrens bereits ausgesagt haben. Tun sie dies, so darf ihrer frühere Aussage nicht mehr berücksichtigt, also einem eventuellen Urteil nicht zugrunde gelegt werden. Es besteht ein sogenanntes Verwertungsverbot. Insofern kann eine voreilige Aussage eines Angehörigen – im Gegensatz zu der Äußerung eines Beschuldigten - also im Nachhinein gewissermaßen wieder aus der Welt geschafft werden. Aber darauf sollte man sich nicht verlassen. Erstens hat die belastende Aussage eines Verwandten natürlich immer einen psychologischen Effekt. Auch wenn das Gericht seine Aussage eigentlich nicht mehr berücksichtigen dürfte, wissen die entscheidenden Richter natürlich dennoch, dass es diese Aussage gegeben hat. Und es besteht immer die Gefahr, dass sie dieses Wissen bei der Würdigung anderer Beweise zumindest unterbewusst einfließen lassen. Und zweitens gibt es eine wichtige Ausnahme von dem Verbot, Aussagen eines Angehörigen dem Urteil zugrunde zu legen, wenn dieser sich später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft: Wenn der Angehörige seine Zeugenaussage gegenüber einem Richter gemacht hat, kann die Aussage verwertet werden. Deshalb empfiehlt es sich, mit der Entscheidung über die Aussage abzuwarten, bis die Verteidigungsstrategie festgelegt ist.

Die Voraussetzung, um eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln zu können, ist die Gewährung von Akteneinsicht. Nur anhand der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft lässt sich beurteilen, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft in der Hand hat und von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Und nur auf dieser Grundlage, kann man entscheiden, wie man sich rechtlich gegen die Vorwürfe verteidigen kann oder welche entlastenden Umstände der Staatsanwaltschaft noch zur Kenntnis gebracht werden sollten.

Lange Zeit konnte Akteneinsicht nur dem Verteidiger des Beschuldigten gewährt werden, nicht aber diesem selbst. Nach einer Neuregelung in der Strafprozessordnung können dem Beschuldigten zumindest Kopien von bestimmten Teilen der Akte – vor allem von den Protokollen wesentlicher Zeugenaussagen – ausgehändigt werden. Allerdings setzt eine wirksame Verteidigung Kenntnis der gesamten Akte voraus, so dass trotz dieser Regelung ein Verteidiger eingeschaltet werden sollte (schließlich muss der Sachverhalt ja auch rechtlich gewürdigt werden).

Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet die Staatsanwaltschaft. Sie kann die Akteneinsicht dann verweigern, wenn durch ihre Gewährung eine Gefährdung des Untersuchungszweckes zu befürchten ist. Das bedeutet, zu befürchten wäre, dass der Beschuldigte Beweismittel beseitigt oder Zeugen beeinflusst, wenn er durch die Akte erfährt, wie weit die Ermittlungen gegen ihn schon gediehen sind. Verweigert die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, bleibt häufig nichts anderes übrig, als abzuwarten. Spätestens wenn die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abschließt, muss aber Akteneinsicht gewährt werden.

(Fortsetzung folgt)

Erstellt am: 16.04.2003
Verfasser: Holger Hembach
Falls Sie weitere Fragen zu dem Artikel haben, können Sie sich gerne mit der Verfasserin/ dem Verfasser in Verbindung setzen.

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