Der
Anspruch auf Weihnachtsgeld kann geregelt sein im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag.
Ohne eine solche Regelung kann ein Anspruch bestehen, wenn der Arbeitgeber mindestens 3 Jahre in Folge Weihnachtsgeld bezahlt hat, ohne sich bei der Auszahlung die Freiwilligkeit der Leistung ausdrücklich vorzubehalten (sog. betriebliche Übung).
Zuletzt kann der
arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Weihnachtsgeld verschaffen, wenn nämlich nur ein Teil der Belegschaft Weihnachtsgeld erhält. Dann muss es einen
zulässigen sachlichen Grund dafür geben, dass die einen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhalten, die anderen nicht. Fehlt es an einem zulässigen Grund für die Ungleichbehandlung, können auch die Ausgeschlossenen Weihnachtsgeld verlangen.
Um einen solchen Fall ging es in einem
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.02 (10 AZR 709/01). Der Arbeitnehmer klagte auf Weihnachtsgeld für das Jahr 1999, obwohl er in diesem Jahr nur 6 Tage gearbeitet und den Rest des Jahres wegen Krankheit gefehlt hatte. Der Arbeitgeber hatte ihn wegen dieser Fehlzeiten vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Begründung des Bundesarbeitsgerichts:
umfassende krankheitsbedingte Fehlzeiten sind ein zulässiger Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Arbeitnehmern. Das Bundesarbeitsgericht verweist hierbei auf die Regelung in
§ 4a EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz), wonach es zulässig ist, Sondervergütungen wegen Krankheit zu kürzen.
Beim arbeitrechtlichen Gleichbehandlungsgrundatz kommt es also jeweils darauf an,
- warum der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer ungleich behandelt und
- ob es für diese Ungleichbehandlung einen zulässigen sachlichen Grund gibt.
Speziell zum Weihnachtsgeld hat die Rechtsprechung bisher als zulässige Gründe einer Ungleichbehandlung z.B. anerkannt: Fehlzeiten wegen Erziehungsurlaub (Elternzeit) oder - wie hier - wegen Krankheit, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb.
Als unzulässig wird es dagegen angesehen, wenn Arbeitnehmer vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden, weil sie
geringfügig oder in Teilzeit beschäftigt sind. Hier bezieht sich die Unzulässigkeit der Ungleichbehandlung aber nur auf die Frage, ob überhaupt Weihnachtsgeld zu gewähren ist, nicht dagegen auf dessen Höhe. Erhalten die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, dann haben die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld (
§ 4 Abs.1 TzBfG).