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      Arbeitsrecht
        Befristung
 
Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages
 
Verfasser:
Stand: 12.08.2002

Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Befristung des Arbeitsvertrages sind seit dem 01.01.01 geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Dieses Gesetz schließt beim befristeten Arbeitsvertrag die vorzeitige Kündigung (vor Ablauf der Befristung) teilweise aus. Diese Fälle sollen hier kurz abgehandelt werden:

Vorbemerkung:
Für die außerordentliche (fristlose) Kündigung und die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvertrag) gelten auch während einer Befristung die allgemeinen Regeln (keine Besonderheiten). Der Kündigungsausschluss betrifft nur die ordentliche Kündigung.


Ist die Befristung wirksam, dann ist die (vorzeitige) Kündigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen: § 15 Abs. 3 TzBfG.
  • Ausnahme: die (vorzeitige) Kündigung kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zugelassen werden.

  • Ausnahme: nach Ablauf von 5 Jahren kann auch ein befristeter Arbeitsvertrag (vorzeitig) gekündigt werden. (Kündigungsfrist: 6 Monate)

  • Ausnahme: bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Ist die Befristung unwirksam, dann ist nur die (vorzeitige) Kündigung des Arbeitgebers ausgeschlossen: § 16 TzBfG. Der Arbeitnehmer kann hier nach den allgemeinen Regeln (vorzeitig) kündigen.

  • die Ausnahmen bei wirksamer Befristung gelten auch hier. (siehe oben)

  • weitere Ausnahme: ist die Befristung nur wegen eines Mangels der Schriftform unwirksam (§ 15 Abs. 4 TzBfG), dann kann auch der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln (vorzeitig) kündigen.


Weitere Hinweise zu Wirksamkeit und Rechtsfolgen des befristeten Arbeitsvertrages finden Sie unter "weitere Infos" am Ende.

Weitere Hinweise zur Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsgebers finden Sie hier.

Erstellt am: 12.08.2002
Verfasser: Arne Maier
Falls Sie weitere Fragen zu dem Artikel haben, können Sie sich gerne mit der Verfasserin/ dem Verfasser in Verbindung setzen.

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