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      Internet
 
Fernabsatzgesetz
 
Verfasser:
Stand: 07.01.2002

Mit dem Fernabsatzgesetz erweitern sich die Verbraucherrechte gegenüber den Unternehmern, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet vertreiben, ungemein.

Was sind die wesentlichen Regelungen des Fernabsatzgesetzes?


  • Der Unternehmer muß die Verbraucher bereits bei der Produktwerbung umfangreich aufklären.
  • Darüber hinaus gewährt das Fernabsatzgesetz dem Verbraucher nach Vertragsschluß ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.
  • Über dieses Widerrufsrecht und andere wesentliche Vertragsbestimmungen ist der Verbraucher zu belehren.


Welche Vertriebsformen fallen unter den Begriff des Fernabsatzes?

Ein entscheidendes Merkmal des Fernabsatzvertrages ist der ausschließliche Einsatz von Fernkommunikationsmitteln. Unter den Begriff des Fernkommunikationsmittels fallen insbesondere

  • Briefe,
  • Kataloge,
  • Fernsehen und Hörfunk,
  • Telefonanrufe,
  • Telefaxe,
  • E-Mails
  • aber auch Internet-Homepages
  • und SMS-Nachrichten.


Gibt es Ausnahmen von der Anwendung des FernAG?

Nicht unter das FernAG fallen Fernunterrichts-, Bankgeschäfte und andere Finanzgeschäfte, Immobilienverkäufe sowie die weitgehende Ausnahme für Dienstleistungen aus den Bereichen des Tourismus und der Freizeitgestaltung.

In welcher Form ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren?

Spätestens bei Lieferung der Waren muß der Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger über die Einzelheiten des Widerrufsrechts belehrt sein. Der dauerhafte Datenträger muß Angaben zur Anschrift der für Reklamation zuständigen Niederlassung des Unternehmers und Informationen über den Kundendienst sowie Gewährleistungs- und Garantiebedingungen enthalten. Bei Verträgen, die für eine längere Zeit als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, muß über die Kündigungsbedingungen informiert werden.

Was ist ein dauerhafter Datenträger?

Als dauerhafter Datenträger im Sinne des 361 a BGB sind insbesondere Telefaxe, CDs, Disketten und E-Mails aber natürlich auch herkömmliche Schriftstücke anzusehen.

Kann der Unternehmer die Belehrung in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen?

Grundsätzlich ja. Jedoch dürfen die Informationen nicht in einer Vielzahl von Klauseln und Bedingungen verschwinden.

Welche Rechtsfolgen hat das Widerrufsrechts des Verbrauchers?

Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochenfrist aus, so ist der gesamte Vertrag rückabzuwickeln. Der Verbraucher ist somit zur Rückgabe empfangener Waren verpflichtet, und der Unternehmer muß das vom Verbraucher bereits geleistete Entgelt zurückzahlen.

Wer trägt die Kosten der Rücksendung von Waren nach Ausübung des Widerrufsrechts?

Bei einem Bestellwert von bis zu 80,00 DM trägt der Verbraucher die Rücksendekosten. Dies allerdings nur, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Bestellungen zu einem Wert von über 80,00 DM muß der Unternehmer die Rücksendekosten stets selbst tragen.

Seit wann gilt das FernAG?

Das FernAG trat am 30. Juni 2000 in kraft. Allerdings gewährt § 6 Abs. 2 FernAG dem Unternehmer eine Aufbrauchfrist für Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und den Erfordernissen des Fernabsatzgesetzes nicht genügen. Derartige Verkaufsprospekte dürfen bis 31. März 2001 aufgebraucht werden.



Erstellt am: 07.01.2002
Verfasser: Sven Hillenbrand, Wirtschaftsjurist
Falls Sie weitere Fragen zu dem Artikel haben, können Sie sich gerne mit der Verfasserin/ dem Verfasser in Verbindung setzen.

Dies ist Artikel Nr. 477.    Teilen
Die veröffentlichten Beiträge geben die Auffassung des jeweiligen Verfassers wieder. Die Redaktion von Rechtpraktisch.de überprüft ihre Inhalte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht und übernimmt keine Verantwortung hierfür.


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