Wir beraten Sie im deutsch-spanischen Steuerrecht
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Die Reinvestition des Verkaufserlöses der spanischen Immobilie in eine andere Immobilie, welche in Spanien oder in einem anderen Staat gelegen ist, führt zur Steuerfreiheit des Verkaufserlöses.
Die Voraussetzungen sind
1. Die Investition des Verkaufserlöses aus der spanischen Immobilie muss innerhalb von 2 Jahren nach Verkauf in eine andere Immobilie erfolgen.
2. Der gesamte Betrag muss in eine andere Immobilie investiert werden. Bei Teilinvestitionen sollten Sie unsere Beratung in Steuer & Recht in Anspruch nehmen.
3. Die neue Immobilie muss genauso wie die verkaufte Immobilie in Spanien dem dauerhaften Wohnsitz dienen.
4. Sollten Sie die neue Immobilie vor dem Verkauf der alten Immobilie erwerben, sollten Sie unsere Steuerberatung in Anspruch nehmen, da die zeitliche Abfolge der Investition wesentlich ist, um die Steuervergünstigung zu erhalten.
Stand: 25.5.2010
Aktuelle Rechtsprechung zum Steuer Sparen.
Rechtswidrig: 35% Besteuerung von Veräusserungsgewinnen bei Immobilienverkäufen in Spanien
Urteil vom 6.10.2009 des obersten europäischen Gerichtshofes
Besteht ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem spanischen Fiskus ?
Im Jahre 2010 gilt, dass Gewinne aus Immobilienverkäufen mit 19 % zu versteuern sind, und zwar gleichermassen für Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten in Spanien.
Die Praxis im Jahre 2006 war diskriminierend, da Veräusserungsgewinne aus Immobilienverkäufen, die Nichtsteuerresidenten in Spanien gehört haben, mit 35% auf den Gewinn zu versteuern waren.
Wogegen Veräusserungsgewinne von Immobilieneigentümern, die in Spanien ihre Steuerresident hatten, nur mit 15% besteuert wurden.
Mit dem Urteil des obersten europäischen Gerichtshof wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet, unberechtigt erhobene Steuern vom spanischen Staat zurückzufordern.
Wir stehen Ihnen als Berater im spanischen Steuerrecht zur Verfügung und beraten Sie in Steuer & Recht in Deutschland und Spanien.
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Steuerliche Beratung und Vertretung in Spanien und Deutschland
Prozessvertretung in der spanischen Finanzgerichtsbarkeit
D.Luickhardt
Rechtsanwalt / Abogado
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Erstellt am: 05.03.2010, zuletzt überprüft: 25.05.2010 Verfasser:Rechtsanwalt Dietmar Luickhardt, Abogado
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