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        Internationales Recht
 
Steuerspar Tipp zum Immobilienverkauf in Spanien
 
Verfasser:
Stand: 25.05.2010

Steuerspar Tipp zum Immobilienverkauf in Spanien

Wir beraten Sie im deutsch-spanischen Steuerrecht
www.anwalt-spanien.com
www.meinrechtinspanien.de

Die Reinvestition des Verkaufserlöses der spanischen Immobilie in eine andere Immobilie, welche in Spanien oder in einem anderen Staat gelegen ist, führt zur Steuerfreiheit des Verkaufserlöses.

Die Voraussetzungen sind

1. Die Investition des Verkaufserlöses aus der spanischen Immobilie muss innerhalb von 2 Jahren nach Verkauf in eine andere Immobilie erfolgen.

2. Der gesamte Betrag muss in eine andere Immobilie investiert werden. Bei Teilinvestitionen sollten Sie unsere Beratung in Steuer & Recht in Anspruch nehmen.

3. Die neue Immobilie muss genauso wie die verkaufte Immobilie in Spanien dem dauerhaften Wohnsitz dienen.

4. Sollten Sie die neue Immobilie vor dem Verkauf der alten Immobilie erwerben, sollten Sie unsere Steuerberatung in Anspruch nehmen, da die zeitliche Abfolge der Investition wesentlich ist, um die Steuervergünstigung zu erhalten.


Stand: 25.5.2010

Aktuelle Rechtsprechung zum Steuer Sparen.


Rechtswidrig: 35% Besteuerung von Veräusserungsgewinnen bei Immobilienverkäufen in Spanien

Urteil vom 6.10.2009 des obersten europäischen Gerichtshofes

Besteht ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem spanischen Fiskus ?

Im Jahre 2010 gilt, dass Gewinne aus Immobilienverkäufen mit 19 % zu versteuern sind, und zwar gleichermassen für Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten in Spanien.

Die Praxis im Jahre 2006 war diskriminierend, da Veräusserungsgewinne aus Immobilienverkäufen, die Nichtsteuerresidenten in Spanien gehört haben, mit 35% auf den Gewinn zu versteuern waren.
Wogegen Veräusserungsgewinne von Immobilieneigentümern, die in Spanien ihre Steuerresident hatten, nur mit 15% besteuert wurden.

Mit dem Urteil des obersten europäischen Gerichtshof wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet, unberechtigt erhobene Steuern vom spanischen Staat zurückzufordern.

Wir stehen Ihnen als Berater im spanischen Steuerrecht zur Verfügung und beraten Sie in Steuer & Recht in Deutschland und Spanien.

Unser Service:
Deutschland: 07542937982
Spanien: 0034 922 788881

Vollabwicklung von Immobilienkäufen und Immobilienverkäufen in Spanien
– Sorglos Paket-
Steuerliche Beratung und Vertretung in Spanien und Deutschland
Prozessvertretung in der spanischen Finanzgerichtsbarkeit

D.Luickhardt
Rechtsanwalt / Abogado
www.anwalt-spanien.com
Die Haftung für den Textinhalt ist ausgeschlossen und ersetzt keine Einzelfallberatung.

Erstellt am: 05.03.2010, zuletzt überprüft: 25.05.2010
Verfasser: Rechtsanwalt Dietmar Luickhardt, Abogado
Falls Sie weitere Fragen zu dem Artikel haben, können Sie sich gerne mit der Verfasserin/ dem Verfasser in Verbindung setzen.

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