Vollstreckung in Spanien auf Erfolgshonorarbasis mit einem “Europäischen Vollstreckungstitel” Stand: 6/2010
Nach der europäischen Verordnung 805/2004 können die deutschen Gerichte “Europäische Vollstreckungstitel” erstellen, die in Spanien direkt vollstreckbar sind.
Das spanische Zwangsvollstreckungsverfahren beginnt mit einem richterlichen Beschluss der STATTGABE, deshalb besteht Anwaltszwang.
VORBEREITUNG: Wir werden für Sie in Spanien tätig, und benötigen folgende Unterlagen
1. Europäischer Vollstreckungstitel im Original mit Apostille
2. Bescheinigung als Europäischer Vollstreckungstitel
3. Anwaltsvollmacht (deren Entwurf lassen wir Ihnen zukommen) notariell beurkundet und apostilliert
Sollten Sie als Vollstreckungsgläubiger eine juristische Person sein, teilen wir Ihnen individuell die weiteren Dokumente mit, die wir benötigen.
UNSER HONORAR: auf Erfolgshonorarbasis und 500.-Euro für den Vollstreckungsantrag beim spanischen Gericht
KOSTEN bei Gericht: je nach Streitwert
WICHTIG: Die europäische Verordnung 805/2004 findet nur Anwendung, wenn eine der Bescheinigungen der europäischen Verordnung 1869/2005 den Charakter des Vollstreckungstitels als europäischen bestätigt.
Ist dies nicht der Fall muss geprüft werden, ob nicht aus der vorhergehenden Vollstreckungsnorm aus dem Jahre 2001 vollstreckt wird.
Die Voraussetzungen des europäischen Vollstreckungstitels sind:
Entscheidung: jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung.
Forderung: eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung angegeben ist.
Unbestritten: Der Schuldner hat der Forderung im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen, ist zur Gerichtsverhandlung nicht erschienen oder hat ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt.
Öffentliche und notarielle Urkunden: ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, welches auch eine Unterhaltsvereinbarung sein kann, oder sonstige notarielle Urkunden, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft.
Aus der Praxis:
Europäische Vollstreckungstitel zur Vollstreckung in Spanien
Der Inhalt des europäischen Vollstreckungstitels ist darauf ausgerichtet, dass das vollstreckende Gericht in Spanien Gewissheit hat, dass das deutsche titelproduzierende Gericht die rechtsstaatlichen Garantien wie die ordnungsgemässe Zustellung einer Klage und das rechtliche Gehör eingehalten wurde.
Auch Versäumnisurteile sollen damit in Spanien vollstreckbar sein.
Der wesentliche Inhalt des europäischen Vollstreckungstitel zur Vollstreckung in Spanien:
Land des Gerichts, welches das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.
Hier gibt es die entsprechenden Varianten bei der Vollstreckung von notariellen Urkunden und Vergleichen,
Entscheidungsart,
Aktenzeichen,
Geldforderung laut Bezeichnung, evtl. in Bezug auf wiederverkehrende Leistungen,
Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners in Bezug auf die Vollstreckung in Spanien
Höhe der Kosten des Urteils
Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Rechtskraft
Zustellung des verfahrensleitenden Schriftstückes
Fazit: Auch beim europäischen Vollstreckungstitel bleibt es bei Nichtnachprüfbarkeit der Inhalte der Entscheidung des deutschen Gerichtes durch ein spanisches Gericht.
Aktuelles 2010 Mahnverfahren Spanien, Zwangsvollstreckung in Spanien, Problem Zustellung
Ein spanisches Mahnverfahren kann scheitern, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist, oder schlichtweg nicht zugestellt werden kann.
Die spanischen Gerichte entscheiden schuldnerfreundlich, und lassen die Zustellung über die öffentliche Bekanntmachung (edicto) in der Regel nicht zu.
Das Landgericht von Alicante im Jahre 2002 und in Guadalajara in 2005 folgten der höchstrichterlichen Rechtsprechung, mit der Begründung, dass in einem Mahnverfahren nicht die Schlüssigkeit und Wahrhaftigkeit der Forderung geprüft werden, und deshalb der Stattgabe der öffentlichen Zustellung mit der Folge des Erlasses des Vollstreckungsbescheides gegen den Schuldner wesentlich und inwiderruflich in dessen Vermögensrechte eingreift, ohne rechtliches Gehör und Prüfung der Vollstreckungsforderung durch ein ordentliches Gericht.
Stand: 6/2010
RA D.Luickhardt
• Rechtsanwalt / Abogado
• www.anwalt-spanien.com
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