Vereinfachte und beschleunigte Zwangsvollstreckung in Spanien
Aktuelles zum spanischen Mahnverfahren 2010
Nutzen Sie unser Pauschalhonorar für Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung in Spanien und Zahlungsklagen von 500.-Euro unabhängig vom Streitwert.
Wir beraten und vertreten Sie in Deutschland und Spanien
Infos unter
www.meinrechtinspanien.de
www.anwalt-spanien.com
Tel:07542-937982 (Deutschland)
0034 922 78 88 81 (Spanien)
1. EU – Mahnverfahren 2009 mit den Neuheiten des spanischen Mahnverfahrens im Jahre 2010
2. EU- Verfahren 2009 für geringfügige streitige Forderungen unter 2000.- Euro
3. Wir vollstrecken Ihren deutschen Vollstreckungstitel in Spanien. Senden Sie uns Ihren Vollstreckungstitel, und wir prüfen die Vollstreckbarkeit in Spanien.
info@anwalt-spanien.com
D.Luickhardt-Ihr deutsch-spanischer Rechtsanwalt informiert
www.anwalt-spanien.com
info@anwalt-spanien.com
1. Das spanische Mahnverfahren wurde für das Jahr 2010 in Bezug auf die Zulässigkeit des Betrages des Mahnbescheides auf 250.000.-Euro erhöht und die Bearbeitung wird jetzt nicht mehr durch den Richter, sondern durch den Gerichtssekretär erfolgen, wovon eine Beschleunigung erwartet werden kann.
Seit dem 12.12.2008 kann das Europäische Mahnverfahren genutzt werden.
Die Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung in Spanien ergibt sich daraus, dass das spanische Gericht beim Einspruch gegen den Zahlungsbefehl in Spanien, unmittelbar das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag durchführt und das eigene Urteil des spanischen Gerichts auf Antrag von demselben vollstreckt wird. Wichtig zu bemerken ist, dass der Antrag auf Fortführung des erstinanzlichen Verfahren von einer unserer spanischen Anwälten gestellt werden muss.
Spiegelbildlich gilt dies für den Fall, dass der Gläubiger in Spanien seinen Sitz hat und der Schuldner in Deutschland.
Die Zuständigkeit der Gerichte ist im Einzelfall von unseren deutsch-spanischen Rechtsanwälten zu prüfen. Grundsätzlich ist am spanischen Wohnsitz des Schuldners das Gericht erster Instanz anzurufen. Es gibt in den Mitgliedstaaten zahlreiche Ausnahmen wie in Verbrauchersachen, Zuständigkeit von Zentralgerichten u.a
Bestreitet der Schuldner die im europäischen Mahnverfahren geltend gemachte Forderung nicht, ergeht direkt ein Vollstreckungstitel, welcher vom Gericht am Schuldnerwohnsitz erstellt und bei Nichtzahlung vollstreckt werden kann. Für das Zwangsvollstreckung in Spanien als auch in Deutschland stehen wir Ihnen zur Verfügung. Der deutsche Gläubiger kann per Standardformular direkt beim zuständigen Gericht am Aufenthaltsort des Schuldners in Spanien den Erlass eines Zahlungsbefehles beantragen. Der Schuldner kann den Zahlungsbefehl entweder akzeptieren oder Einspruch einlegen.
Legt der Schuldner innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung Einspruch ein, so wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Schuldnerwohnsitzes nach dem entsprechenden nationalen Zivilprozessrecht weitergeführt. In diesem Fall steht unsere deutsch-spanische Rechtsanwaltskanzlei Ihnen in Deutschland und Spanien zur Verfügung, da wir in Deutschland und Spanien für Sie den Prozess führen können, und erforderlichenfalls die Zwangsvollstreckung in Spanien oder Deutschland nach der entsprechenden Prozessordnung anschliessend durchführen.
2. Ab dem 01.01.2009 gibt es zudem ein einheitliches europäisches Verfahren für geringwertige Forderungen unter 2000.- Euro(Ausnahme Dänemark). Die Verordnung gilt auch hier nur in grenzüberschreitenden Fällen.
Mit diesem Verfahren sollen streitige Forderungen innerhalb der europäischen Union leichter im erstinstanzlichen Verfahren zu einem Urteil führen.
Es handelt sich um ein erstinstanzliches, grundsätzlich schriftliches Verfahren, welches innerhalb von höchstens 60 Tagen zu einem Urteil führen soll.
Die Abgrenzung zum europäischen Mahnverfahren unter 1. liegt darin, dass von Beginn davon ausgegangen wird, dass der Schuldner Einspruch erhebt; es sich folglich um eine streitige Forderung handelt. Die sofortige Klage im Verfahren mit Benennung der Beweismittel soll gegenüber dem Mahnverfahren Zeit sparen.
3. Vollstreckung deutscher Titel wie Urteile, notarielle vollstreckbare Urkunden, Unterhaltsurkunden in Spanien durch unseren Sofortservice.
Europäische Vollstreckungstitel zur Vollstreckung in Spanien
4. Vollstreckung in Spanien mit europäischem Vollstreckungstitel:
Der Inhalt des europäischen Vollstreckungstitels ist darauf ausgerichtet, dass das vollstreckende Gericht in Spanien Gewissheit hat, dass das deutsche titelproduzierende Gericht die rechtsstaatlichen Garantien wie die ordnungsgemässe Zustellung einer Klage und das rechtliche Gehör eingehalten wurde.
Auch Versäumnisurteile sollen damit in Spanien vollstreckbar sein.
Der wesentliche Inhalt des europäischen Vollstreckungstitel zur Vollstreckung in Spanien:
Land des Gerichts, welches das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.
Hier gibt es die entsprechenden Varianten bei der Vollstreckung von notariellen Urkunden und Vergleichen,
Entscheidungsart,
Aktenzeichen,
Geldforderung laut Bezeichnung, evtl. in Bezug auf wiederverkehrende Leistungen,
Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners in Bezug auf die Vollstreckung in Spanien
Höhe der Kosten des Urteils
Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Rechtskraft
Zustellung des verfahrensleitenden Schriftstückes
Fazit: Auch beim europäischen Vollstreckungstitel bleibt es bei Nichtnachprüfbarkeit der Inhalte der Entscheidung des deutschen Gerichtes durch ein spanisches Gericht.
Stand: 6/2010
Wir vertreten Sie vor allen deutschen und spanischen Gerichten.
Verfasser: D.Luickhardt – Rechtsanwalt / Abogado
www.anwalt-spanien.com
Der Text ersetzt keine Einzelfallberatung und die Haftung für den Textinhalt ist ausgeschlossen.
Stand: 6.6.2010
|