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Abgeschwächte Aufsichtspflicht für Leasing- und Factoring-Unternehmen - Kuhhandel oder Branchen-Coup?
 
Verfasser:
Stand: 23.06.2008

Regierungsvorschlag bedeutet für Leasing- und Factoring-Anbieter neue rechtliche Anforderungen und Zusatzkosten für Anbieter und Leasingnehmer

Göttingen, 19. Juni 2008 – Während Kreditinstitute für ihre Refinanzierung keine Gewerbesteuer zahlen müssen, gelangen Leasing- und Factoring-Unternehmen nicht in den Genuss dieses Steuervorteils (Bankenprivileg). Die Branchenverbände setzen sich gegen diese Ungleichbehandlung seit geraumer Zeit zur Wehr. Nach mehrmonatigen Gesprächen zeichnet sich endlich ein Kompromiss ab: Gewährung des Bankenprivilegs gegen die Einführung einer abgeschwächten Aufsichtspflicht.

Seit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform im Januar 2008 werden bei der Gewerbesteuer grundsätzlich alle Zinsen sowie bestimmte pauschalierte Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen zu einem Viertel dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Darüber hinaus müssen seit Jahresbeginn auch Leasing- und Factoring-Unternehmen bei ihrer Refinanzierung Gewerbesteuer zahlen, und zwar selbst dann, wenn die Miet- und Pachtzahlungen bereits beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen. Demgegenüber gelangen Banken, Pfandleiher und ABS-Gesellschaften durch Freistellung nach § 19 GewStDV in den Genuss des Vorteils, bei ihrer Refinanzierung keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen (Bankenprivileg). Im Ergebnis ist die Steuerbelastung des Finanzierungsaufwandes einer Leasing-Investition fast dreimal so hoch als bei der kreditfinanzierten Investition.

Doppelbelastung für Leasing- und Factoring-Anbieter und Kompromissvorschlag der Bundesregierung
„Für die Leasing- und Factoring-Unternehmen bedeutet diese Doppelbelastung einen erheblichen Kosten- und damit Wettbewerbsnachteile“, erläutert Dr. Matthias Gündel von der auf Mittelstandsfinanzierung spezialisierten Kanzlei GK-law.de. „Diese Benachteiligung wiegt umso schwerer, wenn man bedenkt, dass auch die Leasing- und Factoring- Unternehmen selbst durch Zinsschranke belastet sind“, so der Wirtschaftsanwalt. Als die Bundesregierung noch im Herbst vergangenen Jahres eine Ausdehnung des Steuerprivilegs auf Leasing-/Factoring-Anbieter nur unter der Bedingung einer vollständigen Unterwerfung der Anbieter unter die strengen Vorschriften der Bankenaufsicht vorschlug, war dies von den Branchenvertretern nicht zuletzt mit Hinweis auf die hohe Kostenbelastung gerade für kleinere Anbieter empört zurückgewiesen worden. Nun bietet die Bundesregierung den Branchenverbänden eine Art „Bankenaufsicht light“ an: Danach soll eine Befreiung der Anbieter von der Gewerbesteuer bei ihrer Refinanzierung in Betracht kommen, wenn sich diese im Gegenzug einem „eingeschränkten Aufsichtsregime" unterwerfen.

Zusätzliche Aufsichtskosten
„Der vorgeschlagene Lösung ist ein Schritt in die richtige Richtung“, stellt der Göttinger Wirtschaftsanwalt fest. „Bestehende Wettbewerbsverzerrungen würden beseitigt und eine „abgespeckte Aufsicht“ wäre jedenfalls für größere Unternehmen ohne weiteres praktikabel“, so Gündel. Zu bedenken ist, dass auch eine eingeschränkte Aufsicht für kleinere Unternehmen, gemessen am Verhältnis zum Ertrag, mit nicht unerheblichen Zusatzkosten verbundenen sein kann. „Der Gesetzgeber sollte Kleinstanbietern ein Wahlrecht einräumen, auf die Vorzüge des Bankenprivilegs verzichten und sich so von einer Regulierung zu befreien“, schlägt der Finanzierungsexperte vor.

Neue rechtliche Anforderungen für Leasing- und Factoring-Anbieter
Die „Bankenaufsicht light“ bedeutet auch neue rechtliche Anforderungen für die Anbieter. Der Markteintritt würde durch die dann erforderliche Zulassung zum Geschäftsbetrieb schwieriger. „Angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung einer Branche, die im Jahr 2006 ein Neugeschäft von rund 54 Mrd. € verbuchte, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung von Geschäftsführern der überwiegend banken- und herstellerunabhängigen Anbieter sowie die Pflicht zur Einreichung von Jahresabschlüssen grundsätzlich zu begrüßen, konstatiert Gündel. „Besonders für kleinere Anbieter ist jedoch zu hoffen, dass der Gesetzgeber nicht eine strenge personelle Trennung zwischen Vertriebs- und Risikomanagement einführt.“

„Entscheidend ist, dass eine Regelung noch in diesem Jahr umgesetzt werde“, mahnt Gündel. Andernfalls würde sich das auch auf Finanzierung und Investitionsverhalten von mittelständischen Unternehmen auswirken und damit auch auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt.


Der Verfasser empfiehlt zu diesem Thema auch folgende weiterführende Webseite.

Erstellt am: 23.06.2008
Verfasser: Dr. Matthias Gündel
Falls Sie weitere Fragen zu dem Artikel haben, können Sie sich gerne mit der Verfasserin/ dem Verfasser in Verbindung setzen.

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Die veröffentlichten Beiträge geben die Auffassung des jeweiligen Verfassers wieder. Die Redaktion von Rechtpraktisch.de überprüft ihre Inhalte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht und übernimmt keine Verantwortung hierfür.


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