Eigene Darstellung der Entscheidung:
Die im Rahmen einer Kooperativen Ingenieursausbildung zum Diplom Mechatroniker FH vereinbarte Parallelausbildung zum Industriemechaniker stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. WPflG dar.
Gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 c) 1. Alt. WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag in der Regel zurückgestellt werden, sofern die Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde
Nach dem Berufsausbildungsreformgesetz vom 23.03.2005, das mit Wirkung vom 01.04.2005 in Kraft getreten ist, wird bei der Berufsausbildung zwischen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung unterschieden (§ 1 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz). Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu vermitteln (§ 1 Abs. 3 BBIG). Als Berufsausbildung sind vornehmlich die betriebliche Ausbildung zur Erlangung eines handwerklichen oder kaufmännischen Berufs und die Beamtenausbildung anzusehen.
Nach der Rechtsprechung kommt es für die Annahme einer Berufsausbildung auf die Berufsbilder an, die Kraft rechtlicher Ordnung oder tatsächlicher Übung von der Gesellschaft als selbständige Berufe angesehen werden [vgl. BVerwG - 8 C 34.92, 21.01.1994].
Die Ausbildung zum Industriemechaniker bei der XXX ist als selbständige Berufsausbildung anzusehen. Alle wesentlichen Merkmale einer selbständigen Berufsausbildung sind gewährleistet. Der Antragssteller erhält eine Ausbildungsvergütung, einen Urlaubsanspruch und darüber hinaus ist er nach erfolgreichem Abschluss am 31.08.2008 Industriemechaniker. Er ist befähigt nach erfolgreichem Abschluss, einen qualifizierten Beruf auszuüben. Gem. § 37 BBIG ist weiterhin erforderlich, dass in anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen durchzuführen sind. Die nähere Ausgestaltung der Berufsausbildung ist gem. § 25 Abs. 1 BBIG in der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom April 2004 geregelt. Gem. § 1 Nr. 2 der VO ist der Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin staatlich anerkannt. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt der Ausbildung nicht auf dem Studium. Das vorliegende Ausbildungsverhältnis ist nicht mit einer BA-Ausbildung zu vergleichen ist. Bei der BA-Ausbildung erfolgt keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sondern es wird ein Abschluss erworben, der einem ansonsten nur in einer Hochschule zu erreichenden Hochschulabschluss gleichsteht. Bei einem solchen Weg wird keine zusätzliche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erworben. Vielmehr wird das Studium an der Berufsakademie verbunden mit einer Studien- und Ausbildungsbezogenen Praxiszeit [vgl. VG Hannover, Beschluss vom 24.06.2005, 6 B 3306/05].
Beim dem vom Antragsteller angestrebten Dualen Ausbildungssystem bestehen hingegen eindeutige Parallelelen zu dem so genannten "Studium im Praxisverbund". Demnach stellt die vereinbarte Parallellausbildung zum Industriekaufmann ebenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG dar [vgl. VG Hannover, Beschluss vom 24.06.2005, 6 B 3346/05]
Die Besonderheit des "Studiums im Praxisverbund" besteht darin, dass die Auszubildenden einerseits ihr Fachhochschulstudium absolvieren und dabei andererseits im Rahmen der zeitlich während des Grundstudiums parallel durchgeführten betrieblichen Ausbildung zum Facharbeiter ausgebildet werden. Demnach erwerben die Auszubildenden zwei berufliche Qualifikationen, und zwar einen Fachhochschulabschluss sowie einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. § 4 BBiG.
Nichts anderes hat der Antragssteller mit der IHK vereinbart. Der zusätzliche Besuch der Fachhochschule (anstelle des Besuchs der Berufsschule) hat lediglich den Hintergrund, dass nach der Ausbildung zum Industriemechaniker die Möglichkeit besteht, einen weiteren qualifizierten Abschluss zu erlangen. Die grundsätzliche Ausbildungszeit zum Industriemechaniker beträgt 42 Monate. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit um 12 Monate ist durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abgedeckt. Die weitere Verkürzung der Ausbildung um 6 Monate wird durch eine vorzeitige Zulassung der Abschlussprüfung bewilligt.
Dass die Vertragsparteien nach ihrem Willen, beide Qualifikationen formal untrennbar miteinander verbunden haben, ändert nichts an der grundsätzlichen Einstufung, dass die Ausbildung zum Industriemechaniker als selbständige Ausbildung angesehen werden muss. Dies wird allein dadurch deutlich, dass beide Ausbildungsgänge unterschiedlich erfolgreich absolviert werden können. Auch besteht die Möglichkeit dass der Auszubildende nach der erfolgreichen Prüfung zum Industriemechaniker seinen 2. "Ausbildungsabschnitt" abbricht, und stattdessen sich einen Betrieb sucht, in dem er als Industriemechaniker arbeitet. Nachteile entstehen durch diese Vorgehensweise für den Antragsteller nicht. Es ist formal juristisch daher kein Unterschied zu erkennen, ob der Antragssteller einzig und allein eine Ausbildung zum Industriemechaniker oder zusätzlich ein mögliches parallel laufendes Studium anfängt.
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